Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundlegende Bestimmungen

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie (nachfolgend
als „Kunde“ bezeichnet) mit der

TRADING.POINT GmbH,

Ziegelstraße 86

33609 Bielefeld

(nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet) schließen.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls vom Kunden verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

2. Unternehmereigenschaft

2.1 Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die die Leistungen im Rahmen ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestellen und verwenden.

2.2 Der Anbieter behält sich vor, vom Kunden vor der Annahme des Vertragsangebots des Auftraggebers Nachweise für die Unternehmereigenschaft zu verlangen.

2.3 Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Unternehmereigenschaft des Auftraggebers auch nach Vertragsschluss regelmäßig zu kontrollieren.

3. Gegenstand des Vertrages

Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus dem Angebot des Anbieters.

4. Bestellungen im Online-Shop

4.1 Die Angebote des Anbieters im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

4.2 Anfragen des Kunden zur Erstellung eines individuellen Angebotes sind für diesen unverbindlich. Der Anbieter unterbreitet dem Kunden hierzu ein verbindliches Angebot, welches in Textform (z.B. per E-Mail) übermittelt wird und der Kunden innerhalb von 5
Tagen mit Bestätigung in Textform annehmen kann.

4.3 Der Text des Angebotes wird Vertragsbestandteil.

4.4 Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Kunde hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm beim Anbieter hinterlegte EMail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

4.5 Vertragssprache ist deutsch.

4.6 Der vollständige Vertragstext wird vom Anbieter nicht gespeichert. Der Kunde erhält alle Vertragsdaten im Rahmen eines verbindlichen Angebotes in Textform übersandt, z.B. per E-Mail, welche er ausdrucken oder elektronisch sichern kann. 

5. Verkauf von Software 

5.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

5.2 Die Software wird nur in ausführbarer Form einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden auch
elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 

5.3 Soweit in der Software des Anbieters Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder Software bestehen, gilt § 69d Urheberrechtsgesetz. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst beim Anbieter an. 

5.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Software durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen des Anbieters, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet. 

6. Nutzungsrechte an Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung 

6.1 Der Anbieter räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer. Dies berechtigt den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. 

6.2 Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 

6.3 Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die
Pflichten nach Ziffer 7.5. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen. 

6.4 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.

6.5 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer
nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweichoder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

6.6 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Anbieter frei widerruflich eingeräumt.

6.7 Der Anbieter kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffern 7.4 und 7.5) verstößt. Der Anbieter hat dem
Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf ohne Fristsetzung
aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

7. Pflichten des Kunden beim Kauf von Software

7.1 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

7.2 Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung unterrichten Ziffer 5.1 bleibt unberührt.

7.3 Der Kunde wird den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit der betreffenden Software übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

7.4 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt ist. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse des Anbieters. Der Kunde trifft zeitlich
unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung des Anbieters Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Einwilligung des Anbieters, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf.
Quellprogramme hat der Anbieter nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu liefern.

7.5 Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, außer er ist nach Ziffer 5.3 dazu berechtigt. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich
unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

8. Mangelansprüche des Kunden beim Kauf von Software

8.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 5.1 entspricht. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Ablieferung oder – wenn der Anbieter installiert – mit Abschluss der Installation. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs (Ziffer 6.2) hat keinen Einfluss auf den Verlauf der Verjährung. Für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziffer 24. Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 23 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Ziffern 8.2 – 8.4.

8.2 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 21.4.

8.3 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsoftware.
Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit dem Anbieter Rücksprache halten. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in
angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – im Rahmen von Ziffer 25 – Schadens- oder
Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz des Anbieters Ziffer 22.4
Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

9. Verkauf von Hardware

9.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hardware sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Die Hardware wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl des Anbieters elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.

9.3 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend
notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser
Hardware. Sonstige Software unterliegt den gesonderten Regelungen dieser AGB. 

9.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Hardware durch den Kunden installiert und
in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen des Anbieters, die auf Wunsch des
Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und
Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden
nach Aufwand vergütet. 

10. Preis und Gefahrübergang beim Kauf von Hardware 

10.1 Die Preise gelten für den im Angebot angegebenen Zeitraum. Danach kann der Anbieter
spätestens bis eine Woche vor Lieferung eine Erhöhung des Listenpreises durch seinen
Vorlieferanten an den Kunden entsprechend weiterreichen. Der Kunde kann bis zur
Lieferung, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung
vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 5 % überschreitet. 

10.2 Die Gefahr geht auf den Kunden direkt ab Auslieferungslager über. Der Kunde
transportiert die Hardware vollständig auf eigene Kosten und befreit den Anbieter von
jeglichen Transport- und Abfertigungskosten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

11. Pflichten des Kunden beim Kauf von Hardware 

11.1 Der Kunde stellt die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z.B. Raum,
Energie, Klima) für die Hardware her. Die erforderlichen Bedingungen ergeben sich aus
dem Angebot und dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt, aus der Produktbeschreibung
oder Bedienungsanleitung. 

11.2 Der Kunde wird dem Anbieter im Rahmen einer erforderlichen Unterstützung
insbesondere freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware gewähren, die
erforderlichen Arbeitsmittel in angemessenem Umfang dort zur Verfügung stellen und
zweckdienliche Informationen (z.B. über Einsatzbedingungen oder Änderungen an der
Hardware) mitteilen. 

12. Mangelansprüche des Kunden beim Kauf von Hardware 

12.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Hardware bei vertragsgemäßem Einsatz den
Vereinbarungen gemäß Ziffer. 9.1 entspricht.
Für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziffer 24.
Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 23 nach Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen (Ziffer 12.2 bis 12.5). 

12.2 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder
anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt
insbesondere Ziffer 21.4. 

12.3 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Nachbesserung oder Neulieferung. Die Interessen des
Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Das Eigentum an Teilen, die
auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf den Anbieter über.
Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung
ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen
zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit dem Anbieter Rücksprache halten.
Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in
angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung
in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels. 

12.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen,
kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom
Vertrag zurücktreten und/oder – unter den Voraussetzungen von Ziffer 25 – Schadensoder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht
bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der
Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom
Wahlrecht durch den Kunden. 

12.5 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird der Anbieter die Hardware zurücknehmen und
die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich der dem Kunden gewährten
Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen, höchstens den bei der Rückgabe gewöhnlichen
Verkaufswert dieser Hardware. Diese Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich
aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren
berechnet. Beiden Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer
oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 

13. Erbringung von Dienstleistungen 

13.1 Der Anbieter erbringt die Dienstleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend
vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Projekt- und
Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung nach den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

13.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden
Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein. 

14. Durchführung der Dienstleistung

14.1 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart
ist. 

14.2 Der Anbieter erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des
Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Anbieters besteht
nicht. 

14.3 Der Anbieter bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit nichts anderes
vereinbart ist.

14.4 Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des
Anbieters nicht weisungsbefugt.

14.5 Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. 15. Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Erbringung von Dienstleistungen

15.1 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Anbieter die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind. 

15.2 Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter zu beobachten.

16. Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen

16.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

16.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. 

16.3 Der Anbieter kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann der Anbieter die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte des Anbieters mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

17. Laufzeit bei der Erbringung von Dienstleistungen 

17.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist. 

17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

17.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

17.4 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

18. Vergütung der erbrachten Dienstleistungen

18.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Listenpreis des Anbieters entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden einer vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhöhung wird 3 Monate nach Ankündigung wirksam.
Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf Prozent erhöhen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen Erhöhung kündigen.

18.2 Vereinbarte Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht und der Anbieter im Aufwandsnachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.

18.3 Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden nach der Preisliste des Anbieters erstattet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

18.4 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe Ziffer 15) anfällt.

19. Leistungsstörungen bei der Erbringung von Dienstleistungen

19.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
Für etwaige darüberhinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 25.

20. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

20.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

20.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.
20.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem
unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 23.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

20.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 20.3 Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich der Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch den Anbieter. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

20.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

20.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 

Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.

20.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem
Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

20.8 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig
und vertragsgemäß erhält.

21. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

21.1 Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

21.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur
Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen;
für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende
Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

21.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.

21.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen in Textform (z.B. E-Mail) zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür
die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters verwendet.

21.5 Der Kunde wird den Anbieter bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche des Anbieters gegen Vorlieferanten.

21.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe
solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese
Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

21.7 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

22. Störungen bei der Leistungserbringung

22.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und
die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

22.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

22.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene
vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.

22.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu
verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend
und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

23. Sachmängel und Aufwendungsersatz

23.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der
Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 25 ergänzend.

23.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 

23.3 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit 

a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern 21.2, 21.3, 21.4 und 24.2) anfällt.

24. Rechtsmängel

24.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der
vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 23.1 Satz 1 gilt entsprechend.

24.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.

24.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

24.4 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

24.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 23.2. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 25 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt Ziffer 23.3 entsprechend.

25. Allgemeine Haftung des Anbieters 

25.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets 

a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu
vertreten haben.

25.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt Ziffer 23.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig isteine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 25.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 25.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

25.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 25.2.

25.4 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

25.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gelten Ziffern 25.1 bis 25.4 entsprechend. Ziffern 22.3 und 22.4 bleiben unberührt.

26. Datenschutz

Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für
den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

27. Schlussbestimmungen

27.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import-und Export Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

27.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

27.3 Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht. 

27.4 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.